Allgemeine Geschäftsbedingungenvon Mobile App Software UG (haftungsbeschränkt)
1. Allgemeines
1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei allen mit der Mobile App Software UG (nachfolgend MAS genannt) geschlossenen Verträgen. Entgegenstehende AGB oder abweichendeBedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, MAS hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 MAS bietet insbesondere folgende Leistungen an: Beratung von Unternehmen bei mobile App Projekten, Erstellung von umsetzungsreifen Konzepten sowie die Programmierung und das Projektmanagement von mobile Apps. Der konkrete Leistungsumfang wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2. Vertragsdurchführung, Rücktritt
2.1 MAS wird die übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und mit aller gebotenen Sorgfalt zu erledigen.Innerhalb des Rahmens, der durch die einzelvertraglichen Vereinbarungen bestimmt ist, bestimmt undverantwortet MAS die Art und Weise der Durchführung des Einzelvertrages. Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht, jedoch wird MAS stets bemüht sein, Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
2.2 MAS kann jederzeit vom Auftrag zurücktreten, wenn durch unvorhergeshene Umstände oder unvollständige oder unzutreffende Auskünfte oder Informationen des Auftraggeber es dem Auftraggnehmer unmöglich wird den Auftrag sach- und fachgerecht umzuetzen. Entwaige Anzahlungen werden nach Abzug einer Vergütung für bereits geleistete Arbeiten zurückgezahlt.
2.3. Ein erteilter Auftrag für die Durchführung einer Leistung erfolgt unter dem Vorbehalt der Annahme durch MAS und der Bestätigung der Durchführung nach Prüfung interner Ressourcen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
3. Auftragserteilung an Dritte
3.1 MAS ist berechtigt, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch MAS selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zu zwei Jahre nach Beendigung diesesVertragsverhältnisses ohne ausdrückliche Genehmigung durch MAS keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich MAS zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch die MAS anbietet.
3.3 MAS ist berechtigt, Aufträge zur Erstellung, Programmierung und sonstigen Dienstleistungen oder Leistungen, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig sind, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor.
3.4. MAS haftet nicht für Subunternehmer oder von MAS beauftragte Dritte.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebern oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für MAS kostenlos erbracht werden. Er gewährt MAS bei deren Arbeiten in ihrem Betrieb jede erforderliche Unterstützung.
4.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MAS auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen und zugesicherten Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihnen von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von MAS bekannt werden.
4.3 Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Auskünfte oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden in Bezug auf den erteilten Auftrag der Arbeitsaufwand von MAS über dem im Angebot berechneten Aufwand liegt, so ist MAS auch bei Vergütung nach Pauschalpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer dem Mehraufwand entsprechenden Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
4.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die MAS überlassenen Inhalte nicht gegen bestehende Gesetze, insbesondere Urheber- und Wettbewerbsrecht, verstoßen.
5. Lieferung, Lieferfristen
5.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese durch MAS bestätigt werden, oder unter den Voraussetzungen erfolgen, die von den MAS für eine korrekte Lieferung dem Auftrag zu Grunde gelegt werden. Bei von MAS bestätigen Fristen erfolgt die Lieferungen der Leistungen, sofern keine unvorhergesehenen Veränderungen der Auftragsgrundlage stattgefunden hat. Bei Änderungen der Auftragsgrundlage, die durch unvollständige und unzutreffender Auskünfte des Auftragsgebers zurückzuführen sind trifft bei Verzögerungen dem Auftragnehmer keine Schuld. Die Lieferung gilt am Tage der Übergabe oder Versendung an den Auftraggeber als erfolgt.Das Risiko der Übermittlung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die MAS nicht zu vertreten haben, so wird die Frist angemessen verlängert. Ein Schadensersatzanspruch gegen MAS wegen Verzuges ist für diesen Fall grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3 Liefert der Kunde Arbeitsunterlagen oder Informationen nicht in einem angemessenen Zeitraum, sodass MAS innerhalb des vereinbarten Auftragszeitraums den Auftrag bearbeiten können, so kann MAS nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten und die bereits getätigten Leistungen in Rechnung stellen.
5.4 Gerät MAS mit Leistungen in Verzug, so ist ihnen zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.5.5 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Lieferung der vereinbarten Leistungen, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird. Rechnungen von MAS sind sieben Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.Soweit nicht anders vereinbart erfolgen Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt. Bei Auftragswerten unter 10.000 Euro 50% nach Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung eines ersten Prototypen, 20% nach Auftragsabschluss. Bei Auftragswerten über 10.000 Euro 40% nach Auftragserteilung, 40% nach Fertigstellung eines ersten Prototypen, 20% nach Auftragsabschluss.
6.2 Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung berechnen die MAS angefallene Nebenkosten, insbesondere Reisekosten. Reisezeiten werden mit 15 € pro angefangener halben Stunde abgegolten.
6.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von MAS nicht anerkannten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Gegen Ansprüche an MAS kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
6.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist MAS von ihren Verpflichtungen, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
6.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt MAS vorbehalten.
7. EigentumsvorbehaltAlle Lieferungen und Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenden Auftraggeber bestehenden Forderungen im Eigentum von MAS.
8. Kündigung des VertragesTritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder beendet MAS das Vertragsverhältnis aus einem berechtigten Grund so ist der Auftraggeber verpflichtet, die bereits erbrachte Leistung zu bezahlen.
9. Nutzungsrechte
9.1 MAS wird dem Auftraggeber mit der Erfüllung sämtlicher den Auftrag betreffender Forderungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der Zustimmung von MAS.
9.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei MAS.
10. Gewährleistung, Haftung
10.1 Von MAS erbrachte Lieferungen und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
10.2 MAS haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leisten MAS im Namen der nachfolgenden Ziffer Gewähr.
10.3 Die Gewährleistungspflicht von MAS ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine der bisherigen erbrachten Leistungen angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Grundsätzlicher Rücktritt vom Vertrag mangels nicht erfolgreicher Nachbesserung ist nicht möglich.
10.4 Die Haftung von MAS beschränket sich auf die Mangelhaftigkeit der vertraglich vereinbarten Leistung selbst. Für weitergehende Schäden haftet MAS nicht. Schadenersatzansprüche, die gegen MAS begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11. Vertraulichkeit, Datenschutz
11.1 Der Auftraggeber und MAS verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Daten und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeitern und sonstigen Hilfspersonen der Vertragsparteien.
11.2 MAS ist berechtigt, von den vom Auftraggeber überlassenen Dateien und Unterlagen Arbeitskopien zu erstellen. Der Auftraggeber kann von MAS die Herausgabe oder Vernichtung aller Kopien zum Vertragsende verlangen.
11.3 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß §33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die MAS Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten.
11.4 Die MAS sind berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers für Marktforschung und Werbung für eigene Zwecke zu nutzen, insoweit sie nicht unter die Beschreibung in Ziffer 11.1 fallen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, geltendes Recht
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz von MAS.
12.2 In der Vertragsbeziehung mit den MAS gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Sonstiges
13.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
13.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.
14. Angaben zum DL-InfoV
MAS verfüget über eine Berufshaftpflichtversicherung bei dem Versicherer Hiscox Insurance Company Ltd.